Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/1#abs-3 (3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 1 PAngV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 30.07.2020 – 6 U 49/19
- LG Essen, 29.08.2019 – 43 O 145/18
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 02.02.2023 – C-543/21
- OLG Hamburg, 24.01.2019 – 3 U 130/18
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 183/24Zulässigkeit der Bewerbung eines Kaffeeprodukts mit Preisermäßigung - Jacobs KrönungZitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2008 – 6 U 85/07
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 02.10.2026 – 6 U 24/26Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung mit einem Streichpreis bei unmittelbar vor der Aktion verlangtem niedrigeren Preis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Düsseldorf, 17.07.2026 – 38 O 219/25Unlautere Preiswerbung: Irreführung durch Streichpreise ohne deutlichen UVP-Hinweis und Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 27.03.2026 – 6 U 77/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.